AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der f-tronic GmbH
§1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen Abnehmern f-tronics.
(2) Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn f-tronic ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn f-tronic auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Abnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Angebot und Vertragsschluss
a. Alle Angebote von f-tronic sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann f-tronic innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
b. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen f-tronic und den Abnehmern ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von f-tronic vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
c. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von f-tronic nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
d. Angaben von f-tronic zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen von f-tronic derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
e. f-tronic behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von f-tronic weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von f-tronic Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§2 Preise
(1) Nettopreise
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistung- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Verpackungskosten sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis dem Abnehmer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Zusätzliche Sonderettiketten sind nicht im Preis enthalten.
(2) Teuerungszuschlag
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von f-tronic zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von f-tronic (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ausnahmen hiervon sind in Rahmenverträgen vereinbarte Preise.
(3) Fälligkeit
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsstellung gewährt f-tronic 2 % Skonto auf den Nettopreis. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei f-tronic. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(4) Verzug
Leistet der Abnehmer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Voraus-/Sicherheitsleistung
f-tronic ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von f-tronic durch den Abnehmer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. An Abnehmer, die f-tronic nicht bekannt sind, liefert f-tronic nur gegen Vorauszahlung und räumt dem Abnehmer 2 % Skonto ein.
§3 Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Übersteigt der Auftragswert einer Bestellung einen Betrag von 500,00 EUR netto, so erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager bis zur Lageranschrift des Kunden innerhalb Deutschlands frachtfrei. Für Bestellungen unter 500,00 EUR werden 26,00 EUR pro Palette / 8,00 EUR pro Standard-Paket Versandkosten und ggfs. Mindermengenaufschlag für Lieferungen innerhalb Deutschlands berechnet. Streckenlieferungen, Sonderprodukte sowie Sonderverteilungen oder Sondermasse werden - sofern nicht anders schriftlich vereinbart - unfrei auf Kosten des Kunden versandt.
(3) Von f-tronic in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(4) f-tronic kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Abnehmers - vom Abnehmer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Abnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen f-tronic gegenüber nicht nachkommt.
(5) f-tronic haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, weil diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material - oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßiger Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die f-tronic nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse f-tronic die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist f-tronic zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Annahmefrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber f-tronic vom Vertrag zurücktreten.
(6) f-tronic ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Abnehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Abnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(7) Gerät f-tronic mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von f-tronic auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen -Lieferbedingungen beschränkt.
§4 Erfüllungsort, Versandart, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet f-tronic auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Versandart
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von f-tronic.
(3) Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder f-tronic noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Abnehmer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und f-tronic dies dem Abnehmer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer. Bei Lagerungen durch -f-tronic betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu -lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beider Seiten vorbehalten
(5) Versicherung
Die Sendung wird von f-tronic nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.
(6) Abnahme
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern f-tronic auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
– f-tronic dies dem Abnehmer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Abnehmer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
– der Abnehmer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines f-tronic angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§5 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von f-tronic. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von f-tronic in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für -f-tronic vorgenommen, ohne dass ihr daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt f-tronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an f-tronic ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und f-tronic hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht f-tronic an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert ihrer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an f-tronic ab. f-tronic nimmt diese Abtretung an. f-tronic wird die ab getretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist f-tronic vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, f-tronic auf Verlangen eine genaue Aufstellung der -f-tronic zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zur Verfügung zu stellen und f-tronic alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm -f-tronic keine andere Weisung gibt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung f-tronics insgesamt um mehr als 20 %, so ist f-tronic auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl f-tronics verpflichtet.
§6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn f-tronic nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Abnehmer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von f-tronic ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an f-tronic zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet f-tronic die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Nachbesserung
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist f-tronic nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Verschulden
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von f-tronic, kann der Abnehmer unter den in Ziff 7. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Ausschluss/Mehrkosten
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von f-tronic den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Abnehmer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die f-tronic aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird f-tronic nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen f-tronic bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen f-tronic gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von f-tronic den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§7 Haftung
(1) Die Haftung von f-tronic auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, sofern es dabei jeweils auf ein Verschulden -ankommt, nach Maßgabe dieser § 7 eingeschränkt.
(2) f-tronic haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Abnehmer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Abnehmers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit f-tronic gemäß dieser § 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die f-tronic bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von f-tronic für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 6 Mio. Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in -gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von f-tronic.
(6) Soweit f-tronic technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich -vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser § 7 gelten nicht für die Haftung von f-tronic wegen vorsätzlichen Verhaltens, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, -wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem -Produkthaftungsgesetz.
§8 Schutzrechte
(1) f-tronic steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich oder per E-Mail benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird f-tronic nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von f-tronic gelieferte Produkte anderer Hersteller wird f-tronic nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen f-tronic bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§9 Rücksendung
Bei vertragsgemäß gelieferter Ware besteht für den Käufer kein Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe der Ware. Sollte sich f-tronic ausnahmsweise dazu bereit erklären, die Ware umzutauschen oder zurückzunehmen, so gilt Folgendes: Vor Rücksendung der Ware muss der Umtausch oder die Rücknahme schriftlich mit f-tronic vereinbart werden. Die Ware muss dann fracht- und spesenfrei an eines der Lager f-tronic auf Gefahr des Bestellers zurückgesendet werden. Die Ware muss bei f-tronic in einem einwandfreien Zustand und einer verkaufsfähigen Originalverpackung eintreffen; es darf sich nicht um gebrauchtes, bereits montiertes, zerbrochenes defektes oder konstruktiv überholtes Material handeln. Es gilt weiter als vereinbart, dass f-tronic dem Besteller als Kostenersatz mindestens 15 % des Warenwertes der umgetauschten oder zurückgenommenen Ware in Rechnung stellt, sofern nicht ein anderer Betrag gesondert schriftlich vereinbart worden ist.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung -zwischen f-tronic und seinen Abnehmern/Kunden ist nach Wahl von f-tronic Saarbrücken oder der Sitz des Kunden/Abnehmers. Für Klagen gegen f-tronic ist Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Rechtswahl
Die Beziehungen zwischen f-tronic und seinen Kunden/Abnehmern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), gilt nicht.
(3) Auslegung
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, in die die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 2023-05
Mit Erscheinen dieser Ausgabe der AGB verlieren alle vorhergehenden Geschäftsbedingungen der f-tronic Ihre Gültigkeit.
Impressum:
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